Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Weimarnetz Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 87: Zeile 87:
  
  
offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
+
einfacher Mehrheit getroffen.
  
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) '''3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.'''
+
5) Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
 +
 
 +
6) Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: "Vereinsauflösung" einzuberufen. Die 3/4 Mehrheit dieser Mitgliederversammlung ist für den Beschluss notwendig.
  
  
Zeile 100: Zeile 102:
  
 
** die Kassenprüfer zu wählen, '''die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.'''
 
** die Kassenprüfer zu wählen, '''die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.'''
** Entscheidung über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
 
 
** Entscheidung über Gebührenbefreiungen
 
** Entscheidung über Gebührenbefreiungen
 
** Aufgaben des Vereins
 
** Aufgaben des Vereins
** An- und Verkauf von Besitz
+
** An- und Verkauf von Eigentum
  
** Annahme von Spenden
+
** Entscheidung über die Ablehnung von Spenden und Fördermitteln
 
** Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
 
** Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
 
** Mitgliedsbeiträge
 
** Mitgliedsbeiträge
Zeile 113: Zeile 114:
  
  
1) Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme,''' die nur persönlich ausgeübt werden darf.'''
+
1) Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  
 
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
 
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
  
3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
+
3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.  
 
 
4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.
 
 
 
5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.  
 
  
  
  
  
** ein Vorsitzender  
+
** ein 1. Vorsitzender  
 
** ein stellvertretender Vorsitzender
 
** ein stellvertretender Vorsitzender
 
** ein Schatzmeister  
 
** ein Schatzmeister  
** ein Schriftführer
+
 
 
  
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.  
+
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.  
  
 
2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.  
 
2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.  
Zeile 140: Zeile 136:
 
4) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
 
4) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
  
5) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
+
5) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
  
. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt
+
 
  
7) '''kann nur der Vorsitzende oder der Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.'''
+
können nur mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.
  
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
+
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  
9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.  
+
9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es ist unmittelbar eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck der Neuwahl des Vorstands.
  
  
Zeile 159: Zeile 155:
 
** Mitgliedsbeiträge
 
** Mitgliedsbeiträge
 
** Spenden
 
** Spenden
 +
**Fördermittel zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
  
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
+
 
  
 
  
  
  
1) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
+
1) Bei Auflösung des Vereins ist das verblebende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu beschliessen.
 
   
 
   
  
Zeile 172: Zeile 168:
  
  
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am ______________ beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
+
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 31.05.2005 beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  
 
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:  
 
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:  

Version vom 1. Juni 2005, 00:02 Uhr