Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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** diesen Namen würde ich [[Benutzer:Robert|Robert]] gerne nochmals zu Disskusion stellen, '''Weimarnetz.de''' klingt doch eher wie ein Netzwerkprovider, vielleicht hat jemand noch eine gute Idee
 
** diesen Namen würde ich [[Benutzer:Robert|Robert]] gerne nochmals zu Disskusion stellen, '''Weimarnetz.de''' klingt doch eher wie ein Netzwerkprovider, vielleicht hat jemand noch eine gute Idee
 
Weimarnetz.de e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen)
 
Weimarnetz.de e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen)
Weimarnetz.de e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar unter der Register-Nr.___ eingetragen.
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Weimarnetz.de e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar eingetragen.
  
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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1) Zweck von Weimarnetz.de e.V. ist die Erforschung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums.  
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1) Zweck von Weimarnetz.de e.V. ist die Erforschung, Verbreitung, und Anwendung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums.  
  
 
2) Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell oder finanziell:
 
2) Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell oder finanziell:
* die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängige Netzwerke
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* die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängiger Netzwerke
  
** die Entwicklung von Strategien zum individuellen Umgang mit der Wissenskultur
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** die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsinitiativen
  
** die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsarbeit
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** die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens. Sowie die Fachbezogene Wissensvermittlung.
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**die Veranstaltung und/oder Förderung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie der Teilnahme der Mitglieder.
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**die Förderung des schöpferischen Umgangs mit Technologien.
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**Förderung von kulturellen technologischen sozialen Bildungs- und Forschungsprojekten.
  
** die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens in Weimar
 
  
 
  
  
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steuerbegünstigete
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steuerbegünstigte
  
  
  
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1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, '''die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen.'''  Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, '''die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen.'''  Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder des Vereins sind verpflichtet eine gültige Emailadresse anzugeben zur Zustellung von Vereinsinformationen.
  
2) Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
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2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
  
3) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.  
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3) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.  
  
 
4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.  
 
4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.  
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. '''In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.''''
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  
  
  
1) Die Mitgliedschaft wird durch die Teilnahme an Aktivitäten des Vereins, egal ob in aktiver oder passiver Art und Weise, automatisch erworben.
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1) Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung beantragt. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Ablehnungen werden in gleicher Frist schriftlich begründet.
  
  
  
'''oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ......... Monate im Rückstand bleibt''', so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
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oder Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  
.....................
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2 Wochen
  
 
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.  
 
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.  
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1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
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1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt '''2 Wochen'''. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
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2) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Emailadresse gerichtet ist.
  
'''schriftliches''' Verlangen von mind. 1O
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25 % aller ordentlichen . Das Verlangen ist den anderen Mitgliedern per Email mitzuteilen
  
  
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Version vom 31. Mai 2005, 22:56 Uhr