Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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<h1>Versuch einer Vereinssatzung zur Diskussion</h1>
 
  
'''Bitte nicht abschecken lassen von den ganzen rechtlichen Wendungen.'''
 
  
<h2>§1 Allgemeines</h2>
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<h2>§1 Allgemeines</h2>
  
* Der Name des Vereins lautet Weimarnetz.de e.V.
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Der Name des Vereins lautet Weimarnetz e.V.
** diesen Namen würde ich [[Benutzer:Robert|Robert]] gerne nochmals zu Disskusion stellen, '''Weimarnetz.de''' klingt doch eher wie ein Netzwerkprovider, vielleicht hat jemand noch eine gute Idee
 
* Weimarnetz.de e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen)
 
* Weimarnetz.de e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar unter der Register-Nr.___ eingetragen.
 
* Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
  
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Weimarnetz e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen).
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Weimarnetz e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar eingetragen.
  
1) Zweck von Weimarnetz.de e.V. ist die Erforschung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums.  
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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<h2>§2 Vereinszweck</h2>
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1) Zweck von Weimarnetz e.V. ist die Erforschung, Verbreitung, und Anwendung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums.  
  
 
2) Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell oder finanziell:
 
2) Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell oder finanziell:
* die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängige Netzwerke
 
  
** die Entwicklung von Strategien zum individuellen Umgang mit der Wissenskultur
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* die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängiger Netzwerke
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* die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsinitiativen
  
** die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsarbeit
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* die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens sowie die fachbezogene Wissensvermittlung.
  
** die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens in Weimar
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* die Veranstaltung und/oder Förderung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie der Teilnahme der Mitglieder.
  
3)Für die .
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* die Förderung des schöpferischen Umgangs mit Technologien.
  
.  
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* Förderung von kulturellen, technologischen, sozialen Bildungs- und Forschungsprojekten.
  
 
  
steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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<h2>§3 Gemeinnützigkeit</h2>
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steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  
  
  
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<h2>§4 Mitgliedschaft des Vereins</h2>
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<h2>§4 Mitgliedschaft des Vereins</h2>
  
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, '''die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen.''' Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen.  Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder des Vereins sind verpflichtet eine gültige Emailadresse anzugeben zur Zustellung von Vereinsinformationen.
  
2) Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
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2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
  
3) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.  
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3) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.  
  
 
4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.  
 
4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.  
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5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.  
 
5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.  
  
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<h2>§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder</h2>
  
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
 
 
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. '''In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.''''
 
  
<h2>§6 Beginn /Ende der Mitgliedschaft</h2>
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<h2>§6 Beginn /Ende der Mitgliedschaft</h2>
  
1) Die Mitgliedschaft wird durch die Teilnahme an Aktivitäten des Vereins, egal ob in aktiver oder passiver Art und Weise, automatisch erworben.
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1) Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung beantragt. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Ablehnungen werden in gleicher Frist schriftlich begründet.
  
2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
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2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  
3) Der erfolgt durch '''oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ......... Monate im Rückstand bleibt''', so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
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3) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes oder Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  
4) Dem Mitglied vor der kann innerhalb einer Frist von ..................... nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
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4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung ungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  
 
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.  
 
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.  
  
<h2>§7 Mitgliedsbeiträge</h2>
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<h2>§7 Mitgliedsbeiträge</h2>
  
 
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Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige [[Beitragsordnung]]
  
<h2>§8 Organe des Vereins</h2>
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<h2>§8 Organe des Vereins</h2>
  
 
Die Organe des Vereines sind
 
Die Organe des Vereines sind
**die Mitgliederversammlung
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* die Mitgliederversammlung
**der Vorstand
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* der Vorstand
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<h2>§9 Die Mitgliederversammlung</h2>
  
Mitgliederversammlung</h2>
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1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
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2) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Emailadresse gerichtet ist.
  
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt '''2 Wochen'''. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
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3) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf Verlangen von mind. 25 % aller ordentlichen Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen . Das Verlangen ist den anderen Mitgliedern per Email mitzuteilen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  
3) Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf '''schriftliches''' Verlangen von mind. .
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4) Die Mitgliederversammlung ist . Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit getroffen.
  
4) Die Mitgliederversammlung ist der .
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5) Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
  
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) '''3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.'''
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6) Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: "Vereinsauflösung" einzuberufen. Die 3/4 Mehrheit dieser Mitgliederversammlung ist für den Beschluss notwendig.
  
<h2>Aufgaben der Mitgliederversammlung</h2>
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<h2>§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung</h2>
  
  
** Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,  
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* Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,  
** Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,  
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* Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,  
** Entlastung des Vorstands,
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* Entlastung des Vorstands,
** (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
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* (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
*
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** die Kassenprüfer zu wählen, '''die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.'''
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* die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
** Entscheidung über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
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* Entscheidung über Gebührenbefreiungen
** Entscheidung über Gebührenbefreiungen
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* Aufgaben des Vereins
** Aufgaben des Vereins
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* An- und Verkauf von Eigentum
** An- und Verkauf von Besitz
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* Beteiligung an Projekten nach § 2
** Beteiligung an Projekten nach § 2
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* Entscheidung über die Ablehnung von Spenden und Fördermitteln
** Annahme von Spenden
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* Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
** Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
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* Mitgliedsbeiträge
** Mitgliedsbeiträge
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<h2>§11 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit</h2>
  
2) die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.  
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1) Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
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2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.  
  
 
  
1) Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme,''' die nur persönlich ausgeübt werden darf.'''
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<h2>§12 Der Vorstand</h2>
  
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
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1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
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* ein 1. Vorsitzender
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* ein stellvertretender Vorsitzender
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* ein Schatzmeister
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Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
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2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
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4) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
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5) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
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6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
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8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
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9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es ist unmittelbar eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck der Neuwahl des Vorstands.
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<h2>§13 Protokolle</h2>
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Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert, und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
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<h2>§14 Vereinsfinanzierung</h2>
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1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
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* Mitgliedsbeiträge (§7)
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* Spenden
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* Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
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2) Die Mitglieder
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<h2>§15 Auflösung des Vereins</h2>
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.  
  
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<h2>§16 Inkrafttreten</h2>
  
4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.  
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Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der einstimmung (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen)Gründungsversammlung am 31.05.2005 beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  
5)Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.  
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Die Wahl des Vorstandes findet Mitgliederversammlung am 5.7.2005 im KFZ (Brühl 12) statt.
  
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Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
  
1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
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1. ___________________________
* 2) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
 
 
* 4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
 
 
 
 
 
* 7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mit gliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
 
* 8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
 
  
+
2. ___________________________
  
* Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
+
3. ___________________________
  
+
4. ___________________________
  
+
5. ___________________________
  
* 1) Die erforderlichen Geld- und Sachnmittel des Vereins werden beschafft durch:
+
6. ___________________________
** Mitgliedsbeiträge
 
** Spenden
 
 
 
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.  
 
  
+
7. ___________________________
  
* Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
+
8. ___________________________
* Weimar, den __________
 
* (Unterschriften)
 
  
  
 
[[Category:Verein]]
 
[[Category:Verein]]

Aktuelle Version vom 23. Oktober 2005, 13:10 Uhr