Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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<h1>Versuch einer Vereinssatzung zur Diskussion</h1>
 
  
'''Bitte nicht abschecken lassen von den ganzen rechtlichen Wendungen.'''
 
  
<h2>§1 Allgemeines</h2>
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<h2>§1 Allgemeines</h2>
* Der Name des Vereins lautet Weimarnetz.de e.V.
 
** diesen Namen würde ich [[Benutzer:Robert|Robert]] gerne nochmals zu Disskusion stellen, '''Weimarnetz.de''' klingt doch eher wie ein Netzwerkprovider, vielleicht hat jemand noch eine gute Idee
 
* Weimarnetz.de e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen)
 
* Weimarnetz.de e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar unter der Register-Nr.___ eingetragen.
 
* Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
  
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Der Name des Vereins lautet Weimarnetz e.V.
  
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Weimarnetz e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen).
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Weimarnetz e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar eingetragen.
  
* 1) Zweck von Weimarnetz.de e.V. ist die Erforschung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  
* 2) Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell oder finanziell:
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<h2>§2 Vereinszweck</h2>
* die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängige Netzwerke
 
  
* die Entwicklung von Strategien zum individuellen Umgang mit der Wissenskultur
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1) Zweck von Weimarnetz e.V. ist die Erforschung, Verbreitung, und Anwendung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums.
  
* die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsarbeit
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2) Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell oder finanziell:
  
* die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens in Weimar
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* die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängiger Netzwerke
  
* 3)Für die /Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
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* die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsinitiativen
  
* des .  
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* die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens sowie die fachbezogene Wissensvermittlung.
  
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* die Veranstaltung und/oder Förderung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie der Teilnahme der Mitglieder.
  
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* die Förderung des schöpferischen Umgangs mit Technologien.
  
* und .
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* Förderung von kulturellen, technologischen, sozialen Bildungs- und Forschungsprojekten.
  
 
  
 
  
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<h2><h2>
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<h2>§3 Gemeinnützigkeit</h2>
  
* 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, '''die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen.'''  Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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1) des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  
* 2) Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
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2) .
  
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.  
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3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind .
  
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
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<h2>§4 Mitgliedschaft des Vereins</h2>
  
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.  
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1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen.  Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder des Vereins sind verpflichtet eine gültige Emailadresse anzugeben zur Zustellung von Vereinsinformationen.
  
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2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern  sowie aus Ehrenmitgliedern.
  
und Pflichen der Mitglieder<h2>
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3) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. '''In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.''''
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4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.  
  
der Mitgliedschaft<h2>
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5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  
* 1) Die Mitgliedschaft wird durch die Teilnahme an Aktivitäten des Vereins, egal ob in aktiver oder passiver Art und Weise, automatisch erworben.
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<h2>§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder</h2>
  
* 2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, , bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  
der Satzung nicht mehr erfüllt '''oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ......... Monate im Rückstand bleibt''', so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
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<h2>§6 Beginn /Ende der Mitgliedschaft</h2>
  
* 5) . innerhalb einer Frist von ..................... nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. .
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1) Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung beantragt. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Ablehnungen werden in gleicher Frist schriftlich begründet.
  
* 6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.  
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2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  
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?
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?ungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist .  
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5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.  
  
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<h2>§7 Mitgliedsbeiträge</h2>
  
<h2>§8 Organe des Vereins<h2>
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<h2>§8 Organe des Vereins</h2>
  
 
Die Organe des Vereines sind
 
Die Organe des Vereines sind
**die Mitgliederversammlung
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* die Mitgliederversammlung
**der Vorstand
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* der Vorstand
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<h2>§9 Die Mitgliederversammlung</h2>
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1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
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2) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Emailadresse gerichtet ist.
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5) Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
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6) Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: "Vereinsauflösung" einzuberufen. Die 3/4 Mehrheit dieser Mitgliederversammlung ist für den Beschluss notwendig.
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<h2>§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung</h2>
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* Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
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* Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
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* Entlastung des Vorstands,
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* (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
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* die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
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* Entscheidung über Gebührenbefreiungen
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* Aufgaben des Vereins
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* An- und Verkauf von Eigentum
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* Beteiligung an Projekten nach § 2
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* Entscheidung über die Ablehnung von Spenden und Fördermitteln
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* Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
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* Mitgliedsbeiträge
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<h2>§11 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit</h2>
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1) Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
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2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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<h2>§12 Der Vorstand</h2>
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1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
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* ein 1. Vorsitzender
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* ein stellvertretender Vorsitzender
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* ein Schatzmeister
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Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
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2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
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4) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
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5) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
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6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
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8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
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9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es ist unmittelbar eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck der Neuwahl des Vorstands.
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<h2>§13 Protokolle</h2>
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Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert, und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
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<h2>§14 Vereinsfinanzierung</h2>
  
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1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
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* Mitgliedsbeiträge (§7)
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* Spenden
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* Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
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<h2>§15 Auflösung des Vereins</h2>
  
* 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
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1) Bei Auflösung des Vereins ist das verblebende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung ?en.
* 2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
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ist Mitgliederversammlung ? der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
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2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung .  
* 4) werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
* 5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.  
 
  
<h2><h2>
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<h2>§16 Inkrafttreten</h2>
  
wurde.
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Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der einstimmung (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen)Gründungsversammlung am 31.05.2005 beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
 
* 2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
 
* 3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern,
 
* 4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
 
* 5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
 
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* 7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
 
* 8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
 
** a) Gebührenbefreiungen
 
** b) Aufgaben des Vereins
 
** c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
 
** d) Beteiligung an Gesellschaften
 
** e) Aufnahme von Darlehen ab DM 10
 
** f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
 
** g) Mitgliedsbeiträge
 
** h) Satzungsänderungen
 
** i) Auflösung des Vereins
 
.  
 
  
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Die Wahl des Vorstandes findet Mitgliederversammlung am 5.7.2005 im KFZ (Brühl 12) statt.
  
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Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
  
* 1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
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1. ___________________________
* 2) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
 
 
* 4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
 
 
 
 
 
* 7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mit gliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
 
* 8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
 
  
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2. ___________________________
  
* Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
+
3. ___________________________
  
+
4. ___________________________
  
+
5. ___________________________
  
* 1) Die erforderlichen Geld- und Sachnmittel des Vereins werden beschafft durch:
+
6. ___________________________
** Mitgliedsbeiträge
 
** Spenden
 
 
 
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.  
 
  
+
7. ___________________________
  
* Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
+
8. ___________________________
* Weimar, den __________
 
* (Unterschriften)
 
  
  
 
[[Category:Verein]]
 
[[Category:Verein]]

Aktuelle Version vom 23. Oktober 2005, 13:10 Uhr