Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Timo (Diskussion | Beiträge) |
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** diesen Namen würde ich [[Benutzer:Robert|Robert]] gerne nochmals zu Disskusion stellen, '''Weimarnetz.de''' klingt doch eher wie ein Netzwerkprovider, vielleicht hat jemand noch eine gute Idee | ** diesen Namen würde ich [[Benutzer:Robert|Robert]] gerne nochmals zu Disskusion stellen, '''Weimarnetz.de''' klingt doch eher wie ein Netzwerkprovider, vielleicht hat jemand noch eine gute Idee | ||
Weimarnetz.de e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen) | Weimarnetz.de e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen) | ||
| − | Weimarnetz.de e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar | + | Weimarnetz.de e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar eingetragen. |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr | ||
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<h2>�?�??�?§2 Vereinszweck</h2> | <h2>�?�??�?§2 Vereinszweck</h2> | ||
| − | 1) Zweck von Weimarnetz.de e.V. ist die Erforschung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums. | + | 1) Zweck von Weimarnetz.de e.V. ist die Erforschung, Verbreitung, und Anwendung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums. |
2) Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell oder finanziell: | 2) Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell oder finanziell: | ||
| − | * die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen | + | * die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängiger Netzwerke |
| − | ** die | + | ** die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsinitiativen |
| − | ** die | + | ** die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens. Sowie die Fachbezogene Wissensvermittlung. |
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| + | **die Veranstaltung und/oder Förderung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie der Teilnahme der Mitglieder. | ||
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| + | **die Förderung des schöpferischen Umgangs mit Technologien. | ||
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| + | **Förderung von kulturellen technologischen sozialen Bildungs- und Forschungsprojekten. | ||
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4) Eine �?nderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in �?�??�?§ 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen. | 4) Eine �?nderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in �?�??�?§ 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen. | ||
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<h2>�?�??�?§3 Gemeinnützigkeit</h2> | <h2>�?�??�?§3 Gemeinnützigkeit</h2> | ||
| − | 1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemä�? �?�??�?§ 2 der Satzung ausschlie�?lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " | + | 1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemä�? �?�??�?§ 2 der Satzung ausschlie�?lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (�?�??�?§�?�??�?§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
2) Die Mittel des Vereins sind ausschlie�?lich für satzungsgemä�?e Zwecke zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. | 2) Die Mittel des Vereins sind ausschlie�?lich für satzungsgemä�?e Zwecke zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. | ||
| − | 3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismä�?ig hohe Vergütungen begünstigt werden. | + | 3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismä�?ig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
<h2>�?�??�?§4 Mitgliedschaft des Vereins</h2> | <h2>�?�??�?§4 Mitgliedschaft des Vereins</h2> | ||
| − | 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, '''die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen.''' Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. | + | 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, '''die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen.''' Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder des Vereins sind verpflichtet eine gültige Emailadresse anzugeben zur Zustellung von Vereinsinformationen. |
| − | 2) Der Verein besteht aus | + | 2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. |
| − | 3) | + | 3) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. |
4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. | 4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. | ||
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<h2>�?�??�?§5 Rechte und Pflichen der Mitglieder</h2> | <h2>�?�??�?§5 Rechte und Pflichen der Mitglieder</h2> | ||
| − | Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. | + | Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. |
<h2>�?�??�?§6 Beginn /Ende der Mitgliedschaft</h2> | <h2>�?�??�?§6 Beginn /Ende der Mitgliedschaft</h2> | ||
| − | 1) Die Mitgliedschaft wird durch die | + | 1) Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung beantragt. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Ablehnungen werden in gleicher Frist schriftlich begründet. |
2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschlu�? oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. | 2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschlu�? oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. | ||
| − | 3) Der Vereinsausschlu�? erfolgt durch Beschlu�? des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer versto�?en hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt | + | 3) Der Vereinsausschlu�? erfolgt durch Beschlu�? des Vorstandes oder Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer versto�?en hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. |
| − | 4) Dem Mitglied mu�? vor der Beschlu�?fassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlie�?ungsbeschlu�? kann innerhalb einer Frist von | + | 4) Dem Mitglied mu�? vor der Beschlu�?fassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlie�?ungsbeschlu�? kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschlu�? folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. |
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. | 5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. | ||
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<h2>�?�??�?§9 Die Mitgliederversammlung</h2> | <h2>�?�??�?§9 Die Mitgliederversammlung</h2> | ||
| − | 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. | + | 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. |
| − | 2) Eine | + | 2) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Emailadresse gerichtet ist. |
| − | 3) Eine au�?erordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf | + | 3) Eine au�?erordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf Verlangen von mind. 25 % aller ordentlichen Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine au�?erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Verlangen ist den anderen Mitgliedern per Email mitzuteilen. Dem Antrag der Mitglieder mu�? der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. |
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemä�?er Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlu�?fähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | 4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemä�?er Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlu�?fähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | ||
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2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Ma�?gabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. | 2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Ma�?gabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. | ||
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| + | 3)Für die Erfüllung dieser satzungsmä�?igen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. | ||
<h2>�?�??�?§15 Auflösung des Vereins</h2> | <h2>�?�??�?§15 Auflösung des Vereins</h2> | ||