Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | <h2> | + | <h2>§1 Allgemeines</h2> |
− | Der Name des Vereins lautet Weimarnetz | + | Der Name des Vereins lautet Weimarnetz e.V. |
− | Weimarnetz | + | Weimarnetz e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen). |
− | Weimarnetz | + | Weimarnetz e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar eingetragen. |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr | ||
− | <h2> | + | <h2>§2 Vereinszweck</h2> |
− | 1) Zweck von Weimarnetz | + | 1) Zweck von Weimarnetz e.V. ist die Erforschung, Verbreitung, und Anwendung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums. |
2) Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell oder finanziell: | 2) Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell oder finanziell: | ||
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* die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängiger Netzwerke | * die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängiger Netzwerke | ||
− | + | * die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsinitiativen | |
− | + | * die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens sowie die fachbezogene Wissensvermittlung. | |
− | + | * die Veranstaltung und/oder Förderung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie der Teilnahme der Mitglieder. | |
− | + | * die Förderung des schöpferischen Umgangs mit Technologien. | |
− | + | * Förderung von kulturellen, technologischen, sozialen Bildungs- und Forschungsprojekten. | |
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− | <h2> | + | <h2>§3 Gemeinnützigkeit</h2> |
− | + | §§51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | |
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− | <h2> | + | <h2>§4 Mitgliedschaft des Vereins</h2> |
− | 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, | + | 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder des Vereins sind verpflichtet eine gültige Emailadresse anzugeben zur Zustellung von Vereinsinformationen. |
2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. | 2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. | ||
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5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. | 5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. | ||
− | <h2> | + | <h2>§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder</h2> |
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. | Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. | ||
− | <h2> | + | <h2>§6 Beginn /Ende der Mitgliedschaft</h2> |
1) Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung beantragt. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Ablehnungen werden in gleicher Frist schriftlich begründet. | 1) Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung beantragt. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Ablehnungen werden in gleicher Frist schriftlich begründet. | ||
− | 2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, | + | 2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. |
− | 3) Der | + | 3) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss |
− | 4) Dem Mitglied | + | 4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung ungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. |
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. | 5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. | ||
− | <h2> | + | <h2>§7 Mitgliedsbeiträge</h2> |
− | + | Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige [[Beitragsordnung]] | |
− | <h2> | + | <h2>§8 Organe des Vereins</h2> |
Die Organe des Vereines sind | Die Organe des Vereines sind | ||
− | + | * die Mitgliederversammlung | |
− | + | * der Vorstand | |
− | <h2> | + | <h2>§9 Die Mitgliederversammlung</h2> |
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. | 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. | ||
− | 2) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich | + | 2) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Emailadresse gerichtet ist. |
− | + | muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. | |
− | + | beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit getroffen. | |
5) Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. | 5) Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. | ||
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6) Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: "Vereinsauflösung" einzuberufen. Die 3/4 Mehrheit dieser Mitgliederversammlung ist für den Beschluss notwendig. | 6) Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: "Vereinsauflösung" einzuberufen. Die 3/4 Mehrheit dieser Mitgliederversammlung ist für den Beschluss notwendig. | ||
− | <h2> | + | <h2>§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung</h2> |
− | + | * Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, | |
− | + | * Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, | |
− | + | * Entlastung des Vorstands, | |
− | + | * (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, | |
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− | + | * die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. | |
− | + | * Entscheidung über Gebührenbefreiungen | |
− | + | * Aufgaben des Vereins | |
− | + | * An- und Verkauf von Eigentum | |
− | + | * Beteiligung an Projekten nach § 2 | |
− | + | * Entscheidung über die Ablehnung von Spenden und Fördermitteln | |
− | + | * Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich | |
− | + | * Mitgliedsbeiträge | |
− | + | Mitgliedschaft vorgelegt werden. | |
− | <h2> | + | <h2>§11 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit</h2> |
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+ | 1) Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. | ||
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. | 2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. | ||
+ | 3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. | ||
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− | <h2> | + | <h2>§12 Der Vorstand</h2> |
− | 1) Der Vorstand im Sinne des | + | 1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen: |
− | + | * ein 1. Vorsitzender | |
− | + | * ein stellvertretender Vorsitzender | |
− | + | * ein Schatzmeister | |
− | + | Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich | |
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. | Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. | ||
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5) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. | 5) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. | ||
− | 6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern | + | 6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. |
− | + | die Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. | |
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. | 8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. | ||
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9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es ist unmittelbar eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck der Neuwahl des Vorstands. | 9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es ist unmittelbar eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck der Neuwahl des Vorstands. | ||
− | <h2> | + | <h2>§13 Protokolle</h2> |
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert, und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. | Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert, und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. | ||
− | <h2> | + | <h2>§14 Vereinsfinanzierung</h2> |
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch: | 1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch: | ||
− | + | * Mitgliedsbeiträge (§7) | |
− | + | * Spenden | |
− | + | * Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. | |
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− | <h2> | + | <h2>§15 Auflösung des Vereins</h2> |
− | 1) Bei Auflösung des Vereins ist das verblebende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu | + | 1) Bei Auflösung des Vereins ist das verblebende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu . |
− | <h2> | + | <h2>§16 Inkrafttreten</h2> |
− | Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 31.05.2005 beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. | + | Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der einstimmung (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen)Gründungsversammlung am 31.05.2005 beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
Die Wahl des Vorstandes findet Mitgliederversammlung am 5.7.2005 im KFZ (Brühl 12) statt. | Die Wahl des Vorstandes findet Mitgliederversammlung am 5.7.2005 im KFZ (Brühl 12) statt. |