Kategorie:Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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* Zweck von Weimarnetz.de e.V. ist die Erforschung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung Kultureller Inhalte mittels dieses Mediums.
 
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'''�?�??�?§3 Gemeinnützigkeit'''
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* 1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemä�? �?�??�?§ 2 der Satzung ausschlie�?lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung (�?�??�?§�?�??�?§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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* 2) Die Mittel des Vereins sind ausschlie�?lich zu satzungsgemä�?en Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
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* 3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismä�?ig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz ma�?gebend.
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* 4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
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* 5) Eine �?nderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in �?�??�?§ 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
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'''�?�??�?§4 Mitgliedschaft des Vereins'''
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'''�?�??�?§5 Mitglieder des Vereins'''
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* 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen
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* 2) Die Mitgliedschaft wird durch die Teilnahme an Aktivitäten des Vereins, egal ob in aktiver oder passiver Art und Weise, automatisch erworben.
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* 3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschlu�? oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
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* 4) Der Vereinsausschlu�? erfolgt durch Beschlu�? des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer versto�?en hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ......... Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
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* 5) Dem Mitglied mu�? vor der Beschlu�?fassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlie�?ungsbeschlu�? kann innerhalb einer Frist von ..................... nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschlu�? folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Version vom 23. Februar 2005, 11:19 Uhr