Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Der Name des Vereins lautet Weimarnetz.de e.V. | * Der Name des Vereins lautet Weimarnetz.de e.V. | ||
** diesen Namen würde ich [[Benutzer:Robert|Robert]] gerne nochmals zu Disskusion stellen, '''Weimarnetz.de''' klingt doch eher wie ein Netzwerkprovider, vielleicht hat jemand noch eine gute Idee | ** diesen Namen würde ich [[Benutzer:Robert|Robert]] gerne nochmals zu Disskusion stellen, '''Weimarnetz.de''' klingt doch eher wie ein Netzwerkprovider, vielleicht hat jemand noch eine gute Idee | ||
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* Weimarnetz.de e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar unter der Register-Nr.___ eingetragen. | * Weimarnetz.de e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar unter der Register-Nr.___ eingetragen. | ||
* Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr | * Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr | ||
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− | + | 1) Zweck von Weimarnetz.de e.V. ist die Erforschung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums. | |
− | + | 2) Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell oder finanziell: | |
* die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängige Netzwerke | * die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängige Netzwerke | ||
− | * die Entwicklung von Strategien zum individuellen Umgang mit der Wissenskultur | + | ** die Entwicklung von Strategien zum individuellen Umgang mit der Wissenskultur |
− | * die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsarbeit | + | ** die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsarbeit |
− | * die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens in Weimar | + | ** die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens in Weimar |
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− | + | 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, '''die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen.''' Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. | |
− | + | 2) Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. | |
− | Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. | + | 3) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. |
− | Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. | + | 4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. |
− | Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. | + | 5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. |
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− | + | 1) Die Mitgliedschaft wird durch die Teilnahme an Aktivitäten des Vereins, egal ob in aktiver oder passiver Art und Weise, automatisch erworben. | |
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+ | 5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. | ||
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**der Vorstand | **der Vorstand | ||
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+ | 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. | ||
− | + | 2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt '''2 Wochen'''. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. | |
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+ | ??? der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. | ||
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+ | 4) Die Mitgliederversammlung | ||
− | + | 5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) '''3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.''' | |
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− | + | 1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: | |
− | Die | + | ** Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, |
− | * | + | ** Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, |
− | * | + | ** Entlastung des Vorstands, |
− | * | + | ** (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, |
− | * | + | ** über die der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen |
− | * | + | ** die Kassenprüfer zu wählen, '''die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.''' |
− | * | + | ** Entscheidung über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines. |
− | * | + | ** Entscheidung über Gebührenbefreiungen |
− | + | ** Aufgaben des Vereins | |
− | ** | + | ** An- und Verkauf von Besitz |
− | ** | + | ** Beteiligung an |
− | ** | + | ** Annahme von Spenden |
− | ** | + | ** Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich |
− | ** | + | ** Mitgliedsbeiträge |
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− | + | 2. | |
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+ | 1) Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme,''' die nur persönlich ausgeübt werden darf.''' | ||
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+ | 2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. | ||
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+ | 4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf. | ||
− | + | 5)Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. | |
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− | + | 1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. | |
* 2) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. | * 2) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. | ||