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| | * 5) Dem Mitglied mu�? vor der Beschlu�?fassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlie�?ungsbeschlu�? kann innerhalb einer Frist von ..................... nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschlu�? folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. | | * 5) Dem Mitglied mu�? vor der Beschlu�?fassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlie�?ungsbeschlu�? kann innerhalb einer Frist von ..................... nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschlu�? folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. |
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| | + | '''�?�??�?§6 Organe des Vereins''' |
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| | + | * Die Organe des Vereines sind |
| | + | **die Mitgliederversammlung |
| | + | **der Vorstand |
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| | + | '''�?�??�?§7 Die Mitgliederversammlung''' |
| | + | * 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. |
| | + | * 2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. |
| | + | * 3) Eine au�?erordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 1O % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine au�?erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder mu�? der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. |
| | + | * 4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemä�?er Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlu�?fähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
| | + | * 5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. |
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| | + | '''�?�??�?§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung''' |
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| | + | * 1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlu�?fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemä�? dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. |
| | + | Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. |
| | + | * 2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. |
| | + | * 3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschlu�? ausgeschlossen werden sollen. |
| | + | * 4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. |
| | + | * 5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines. |
| | + | * 6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschlie�?en. |
| | + | * 7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlu�?fassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschlie�?lich Jahresabschlu�? zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. |
| | + | * 8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über: |
| | + | ** a) Gebührenbefreiungen |
| | + | ** b) Aufgaben des Vereins |
| | + | ** c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz |
| | + | ** d) Beteiligung an Gesellschaften |
| | + | ** e) Aufnahme von Darlehen ab DM 10 |
| | + | ** f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich |
| | + | ** g) Mitgliedsbeiträge |
| | + | ** h) Satzungsänderungen |
| | + | ** i) Auflösung des Vereins |
| | + | * 9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschlie�?en, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden. |
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| | + | '''�?�??�?§9 Der Vorstand''' |
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| | + | * 1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. |
| | + | * 2) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. |
| | + | * 3) Der Vorstand beschlie�?t über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. |
| | + | * 4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. |
| | + | Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlu�?fähig. Er fa�?t Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefa�?t werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefa�?te Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. |
| | + | * 5) Der Verein wird gerichtlich und au�?ergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. �?ber Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen. |
| | + | * 6) Der Vorstand kann durch Beschlu�? als besonderen Vertreter gem� |
| | + | �?�??�?§ 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. |
| | + | * 7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mit gliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig. |
| | + | * 8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. |
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| | + | '''�?�??�?§10 Protokolle''' |
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| | + | * Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. |
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| | + | '''�?�??�?§11 Tarifverträge''' |
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| | + | '''�?�??�?§12 Vereinsfinanzierung''' |
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| | + | * 1) Die erforderlichen Geld- und Sachnmittel des Vereins werden beschafft durch: |
| | + | ** Mitgliedsbeiträge |
| | + | ** Spenden |
| | + | * 2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Ma�?gabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. |
| | + | * 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an (z.B. den Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, dem der Verein angehört oder an die Stadt oder den Landkreis), der/ die es ausschlie�?lich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
| | + | Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
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| | + | '''�?�??�?§13 Inkrafttreten''' |
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| | + | * Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
| | + | * Weimar, den __________ |
| | + | * (Unterschriften) |