Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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(wichtige vom Amtsgericht geforderte Änderungen, Korrektur Rechtschreibung)
 
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<h2>§1 Allgemeines</h2>
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<h2>�?�??�?§1 Allgemeines</h2>
 
  
 
Der Name des Vereins lautet Weimarnetz e.V.
 
Der Name des Vereins lautet Weimarnetz e.V.
  
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Weimarnetz e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen)
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Weimarnetz e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen).
 
Weimarnetz e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar eingetragen.
 
Weimarnetz e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar eingetragen.
  
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  
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<h2>�?�??�?§2 Vereinszweck</h2>
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<h2>§2 Vereinszweck</h2>
  
 
1) Zweck von Weimarnetz e.V. ist die Erforschung, Verbreitung, und Anwendung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums.  
 
1) Zweck von Weimarnetz e.V. ist die Erforschung, Verbreitung, und Anwendung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums.  
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* die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsinitiativen
 
* die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsinitiativen
  
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* die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens sowie die Fachbezogene Wissensvermittlung.
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* die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens sowie die fachbezogene Wissensvermittlung.
  
 
* die Veranstaltung und/oder Förderung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie der Teilnahme der Mitglieder.
 
* die Veranstaltung und/oder Förderung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie der Teilnahme der Mitglieder.
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* die Förderung des schöpferischen Umgangs mit Technologien.
 
* die Förderung des schöpferischen Umgangs mit Technologien.
  
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* Förderung von kulturellen technologischen sozialen Bildungs- und Forschungsprojekten.
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* Förderung von kulturellen, technologischen, sozialen Bildungs- und Forschungsprojekten.
  
  
  
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4) Eine �?nderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in �?�??�?§ 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.  
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4) Eine �?nderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.  
  
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<h2>�?�??�?§3 Gemeinnützigkeit</h2>
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<h2>§3 Gemeinnützigkeit</h2>
  
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1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemä�? �?�??�?§ 2 der Satzung ausschlie�?lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (�?�??�?§�?�??�?§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist nicht vorgesehen, dass Erkenntnisse finanziell verwertet werden.
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1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemä�? § 2 der Satzung ausschlie�?lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  
 
2) Die Mittel des Vereins sind ausschlie�?lich für satzungsgemä�?e Zwecke zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
 
2) Die Mittel des Vereins sind ausschlie�?lich für satzungsgemä�?e Zwecke zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
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3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismä�?ig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismä�?ig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
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<h2>�?�??�?§4 Mitgliedschaft des Vereins</h2>
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<h2>§4 Mitgliedschaft des Vereins</h2>
  
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1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen.  Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder des Vereins sind verpflichtet eine gültige Emailadresse anzugeben zur Zustellung von Vereinsinformationen.
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1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen.  Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder des Vereins sind verpflichtet eine gültige Emailadresse anzugeben zur Zustellung von Vereinsinformationen.
  
 
2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern  sowie aus Ehrenmitgliedern.
 
2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern  sowie aus Ehrenmitgliedern.
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5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.  
 
5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.  
  
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<h2>�?�??�?§5 Rechte und Pflichen der Mitglieder</h2>
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<h2>§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder</h2>
  
 
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
 
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  
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<h2>�?�??�?§6 Beginn /Ende der Mitgliedschaft</h2>
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<h2>§6 Beginn /Ende der Mitgliedschaft</h2>
  
 
1) Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung beantragt. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Ablehnungen werden in gleicher Frist schriftlich begründet.
 
1) Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung beantragt. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Ablehnungen werden in gleicher Frist schriftlich begründet.
  
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2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschlu�? oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
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2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  
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3) Der Vereinsausschlu�? erfolgt durch Beschlu�? des Vorstandes oder Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer versto�?en hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
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3) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes oder Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer versto�?en hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  
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4) Dem Mitglied mu�? vor der Beschlu�?fassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlie�?ungsbeschlu�? kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschlu�? folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
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4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlie�?ungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  
 
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.  
 
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.  
  
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<h2>�?�??�?§7 Mitgliedsbeiträge</h2>
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<h2>§7 Mitgliedsbeiträge</h2>
  
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Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung ma�?gebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.  
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Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige [[Beitragsordnung]] ma�?gebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.  
  
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<h2>�?�??�?§8 Organe des Vereins</h2>
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<h2>§8 Organe des Vereins</h2>
  
 
Die Organe des Vereines sind
 
Die Organe des Vereines sind
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* der Vorstand
 
* der Vorstand
  
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<h2>�?�??�?§9 Die Mitgliederversammlung</h2>
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<h2>§9 Die Mitgliederversammlung</h2>
  
 
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
 
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  
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2) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Emailadresse gerichtet ist.
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2) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Emailadresse gerichtet ist.
  
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3) Eine au�?erordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf Verlangen von mind. 25 % aller ordentlichen Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine au�?erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Verlangen ist den anderen Mitgliedern per Email mitzuteilen. Dem Antrag der Mitglieder mu�? der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
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3) Eine au�?erordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf Verlangen von mind. 25 % aller ordentlichen Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine au�?erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Verlangen ist den anderen Mitgliedern per Email mitzuteilen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  
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4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemä�?er Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlu�?fähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit getroffen.
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4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemä�?er Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit getroffen.
  
 
5) Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
 
5) Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
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6) Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: "Vereinsauflösung" einzuberufen. Die 3/4 Mehrheit dieser Mitgliederversammlung ist für den Beschluss notwendig.
 
6) Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: "Vereinsauflösung" einzuberufen. Die 3/4 Mehrheit dieser Mitgliederversammlung ist für den Beschluss notwendig.
  
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<h2>�?�??�?§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung</h2>
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<h2>§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung</h2>
  
 
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemä�? dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  
 
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemä�? dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  
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* Aufgaben des Vereins
 
* Aufgaben des Vereins
 
* An- und Verkauf von Eigentum
 
* An- und Verkauf von Eigentum
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* Beteiligung an Projekten nach �?�??�?§ 2
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* Beteiligung an Projekten nach § 2
 
* Entscheidung über die Ablehnung von Spenden und Fördermitteln
 
* Entscheidung über die Ablehnung von Spenden und Fördermitteln
 
* Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
 
* Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
 
* Mitgliedsbeiträge
 
* Mitgliedsbeiträge
  
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2) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschlie�?en, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.  
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2) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschlie�?en, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.  
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<h2>§11 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit</h2>
  
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<h2>�?�??�?§11 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit</h2>
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1) Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
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2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  
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Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Wie unter �?�??�?§9 ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
 
  
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<h2>�?�??�?§12 Der Vorstand</h2>
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<h2>§12 Der Vorstand</h2>
  
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1) Der Vorstand im Sinne des �?�??�?§ 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:  
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1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:  
 
* ein 1. Vorsitzender  
 
* ein 1. Vorsitzender  
 
* ein stellvertretender Vorsitzender
 
* ein stellvertretender Vorsitzender
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5) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
 
5) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
  
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6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlu�?fähig. Er fa�?t Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefa�?t werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefa�?te Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
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6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
  
 
7) �?ber Konten des Vereins können nur die Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.
 
7) �?ber Konten des Vereins können nur die Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.
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9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es ist unmittelbar eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck der Neuwahl des Vorstands.
 
9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es ist unmittelbar eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck der Neuwahl des Vorstands.
  
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<h2>�?�??�?§13 Protokolle</h2>
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<h2>§13 Protokolle</h2>
  
 
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert, und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
 
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert, und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
  
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<h2>�?�??�?§14 Vereinsfinanzierung</h2>
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<h2>§14 Vereinsfinanzierung</h2>
  
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Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
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1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
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* Mitgliedsbeiträge (�?�??�?§7)
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* Mitgliedsbeiträge (§7)
 
* Spenden
 
* Spenden
 
* Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
 
* Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
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2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Ma�?gabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  
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<h2>�?�??�?§15 Auflösung des Vereins</h2>
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<h2>§15 Auflösung des Vereins</h2>
  
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1) Bei Auflösung des Vereins ist das verblebende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu beschliessen.
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1) Bei Auflösung des Vereins ist das verblebende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu beschlie�?en.
 
   
 
   
 
2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschlie�?end beschlie�?t.  
 
2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschlie�?end beschlie�?t.  
  
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<h2>�?�??�?§16 Inkrafttreten</h2>
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<h2>§16 Inkrafttreten</h2>
  
 
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der einstimmung (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen)Gründungsversammlung am 31.05.2005 beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der einstimmung (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen)Gründungsversammlung am 31.05.2005 beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Aktuelle Version vom 23. Oktober 2005, 11:10 Uhr