Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
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| − | Versuch einer Vereinssatzung zur Diskussion | + | <h1>Versuch einer Vereinssatzung zur Diskussion</h1> |
'''Bitte nicht abschecken lassen von den ganzen rechtlichen Wendungen.''' | '''Bitte nicht abschecken lassen von den ganzen rechtlichen Wendungen.''' | ||
| − | + | <h2>�?�??�?§1 Allgemeines</h2> | |
* Der Name des Vereins lautet Weimarnetz.de e.V. | * Der Name des Vereins lautet Weimarnetz.de e.V. | ||
** diesen Namen würde ich [[Benutzer:Robert|Robert]] gerne nochmals zu Disskusion stellen, '''Weimarnetz.de''' klingt doch eher wie ein Netzwerkprovider, vielleicht hat jemand noch eine gute Idee | ** diesen Namen würde ich [[Benutzer:Robert|Robert]] gerne nochmals zu Disskusion stellen, '''Weimarnetz.de''' klingt doch eher wie ein Netzwerkprovider, vielleicht hat jemand noch eine gute Idee | ||
* Weimarnetz.de e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen) | * Weimarnetz.de e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen) | ||
* Weimarnetz.de e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar unter der Register-Nr.___ eingetragen. | * Weimarnetz.de e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar unter der Register-Nr.___ eingetragen. | ||
| − | * Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr | + | * Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
| − | + | <h2>�?�??�?§2 Vereinszweck<h2> | |
| − | * Zweck von Weimarnetz.de e.V. ist die Erforschung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums. | + | * 1) Zweck von Weimarnetz.de e.V. ist die Erforschung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung kultureller Inhalte mittels dieses Mediums. |
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| − | + | * 2) Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell oder finanziell: | |
| − | * | + | * die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängige Netzwerke |
| − | * | + | * die Entwicklung von Strategien zum individuellen Umgang mit der Wissenskultur |
| − | * | + | * die Unterstütung / Förderung von Forschungs- und Entwicklungsarbeit |
| − | * | + | * die Unterstützung sozialer Projekte, Förderung privater Datenkommunikation sowie des kulturellen Lebens in Weimar |
| − | * | + | * 3)Für die Erfüllung dieser satzungsmä�?igen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. |
| − | + | * 4) Eine �?nderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in �?�??�?§ 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen. | |
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| − | + | <h2>�?�??�?§3 Gemeinnützigkeit<h2> | |
| − | * 2) | + | * 1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemä�? �?�??�?§ 2 der Satzung ausschlie�?lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung (�?�??�?§�?�??�?§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| − | * | + | * 2) Die Mittel des Vereins sind ausschlie�?lich für satzungsgemä�?e Zwecke zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. |
| − | * 4) Der Vereinsausschlu�? erfolgt durch Beschlu�? des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer versto�?en hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ......... Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. | + | * 3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismä�?ig hohe Vergütungen begünstigt werden.''' Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz ma�?gebend.''' |
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| + | <h2>�?�??�?§4 Mitgliedschaft des Vereins<h2> | ||
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| + | * 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, '''die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen.''' Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. | ||
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| + | * 2) Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. | ||
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| + | Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. | ||
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| + | Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. | ||
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| + | Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. | ||
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| + | <h2>�?�??�?§5 Rechte und Pflichen der Mitglieder<h2> | ||
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| + | Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. '''In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.'''' | ||
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| + | <h2>�?�??�?§6 Beginn /Ende der Mitgliedschaft<h2> | ||
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| + | * 1) Die Mitgliedschaft wird durch die Teilnahme an Aktivitäten des Vereins, egal ob in aktiver oder passiver Art und Weise, automatisch erworben. | ||
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| + | * 2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschlu�? oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. | ||
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| + | * 4) Der Vereinsausschlu�? erfolgt durch Beschlu�? des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer versto�?en hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt '''oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ......... Monate im Rückstand bleibt''', so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. | ||
* 5) Dem Mitglied mu�? vor der Beschlu�?fassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlie�?ungsbeschlu�? kann innerhalb einer Frist von ..................... nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschlu�? folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. | * 5) Dem Mitglied mu�? vor der Beschlu�?fassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlie�?ungsbeschlu�? kann innerhalb einer Frist von ..................... nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschlu�? folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. | ||
| + | * 6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. | ||
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| − | + | <h2>�?�??�?§7 Mitgliedsbeiträge<h2> | |
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| + | Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung ma�?gebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. | ||
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| + | <h2>�?�??�?§8 Organe des Vereins<h2> | ||
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| + | Die Organe des Vereines sind | ||
**die Mitgliederversammlung | **die Mitgliederversammlung | ||
**der Vorstand | **der Vorstand | ||
| − | + | <h2>�?�??�?§9 Die Mitgliederversammlung<h2> | |
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* 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. | * 1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. | ||
* 2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. | * 2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. | ||
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* 5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. | * 5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. | ||
| − | + | <h2>�?�??�?§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung<h2> | |
* 1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlu�?fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemä�? dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. | * 1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlu�?fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemä�? dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. | ||
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* 9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschlie�?en, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden. | * 9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschlie�?en, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden. | ||
| − | + | <h2>�?�??�?§9 Der Vorstand<h2> | |
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* 8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. | * 8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. | ||
| − | + | <h2>�?�??�?§10 Protokolle<h2> | |
* Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. | * Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. | ||
| − | + | <h2>�?�??�?§11 Tarifverträge<h2> | |
| − | + | <h2>�?�??�?§12 Vereinsfinanzierung<h2> | |
* 1) Die erforderlichen Geld- und Sachnmittel des Vereins werden beschafft durch: | * 1) Die erforderlichen Geld- und Sachnmittel des Vereins werden beschafft durch: | ||
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Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. | Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. | ||
| − | + | <h2>�?�??�?§13 Inkrafttreten<h2> | |
* Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. | * Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. | ||