Gültige Satzung

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Satzung des Weimarnetz e.V.

Wir beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 08.03.2006

§1 Allgemeines

  1. Der Name des Vereins lautet Weimarnetz e.V.
  2. Weimarnetz e.V. hat seinen Sitz in Weimar, Thüringen
  3. Weimarnetz e.V. ist mit der Registernummer VR1038 im Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck von Weimarnetz e.V. die Förderung der Breitenbildung und beruflichen Bildung, hierbei besonders die Föderung der Medienkompetenz, im Umgang mit der modernen, digitalen Medienlandschaft, im Besonderen den Umgang mit freien, zivilgesellschaftlich errichteten Netzen.
  2. Der Verein wird zu diesem Zweck:
    • interessierte Bevölkerungskreise durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen an Freie Netze und Netzkultur heranführen.
    • Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial herausgeben.
    • mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Ziele verfolgen.
  3. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur unter Berücksichtigung des in § 3 (1) erfolgen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. ßber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§5 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen in Schriftform einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Absprache einem Wahlausschuss beantragt werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§9 Vorstand

  1. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Rechtsgeschäfte für den Verein nur verbindlich sind, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu vier Beisitzern. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  6. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern

§11 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Mitglieds der Vorstandschaft.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§12 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanforderungen von zwei Mitgliedern des Vorstands geleistet werden.
  2. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§14 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Weimar.

§15 Inkrafttreten

  1. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung vom 08.03.2006 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt zum nächstmöglichen Termin in Kraft.