Gültige Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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='''Satzung des Weimarnetz e.V.'''=
='''Vereinssatzung Weimarnetz e.V.'''=
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Wir beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 08.03.2006
 
==§1 Allgemeines==
 
==§1 Allgemeines==
  
Der Name des Vereins lautet Weimarnetz e.V.  
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# Der Name des Vereins lautet Weimarnetz e.V.  
Weimarnetz e.V. hat seinen Sitz in Weimar (Thüringen) Weimarnetz e.V. wird im Vereinsregister der Stadt Weimar eingetragen.  
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# Weimarnetz e.V. hat seinen Sitz in Weimar, Thüringen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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# Weimarnetz e.V. ist mit der Registernummer VR1038 im Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar eingetragen.  
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# Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
 
==§2 Vereinszweck==
 
==§2 Vereinszweck==
  
# Zweck von Weimarnetz e.V. ist die Erforschung, Verbreitung und Anwendung freier Netzwerktechnologien, sowie die Verbreitung und Anwendung von, und Vermittlung von Wissen über Netzwerke sowie kultureller Inhalte mittels dieses Mediums.  
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# Zweck von Weimarnetz e.V. die Förderung der Breitenbildung und beruflichen Bildung, hierbei besonders die Föderung der Medienkompetenz, im Umgang mit der modernen, digitalen Medienlandschaft, im Besonderen den Umgang mit freien, zivilgesellschaftlich errichteten Netzen.
# Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:  
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# Der Verein wird zu diesem Zweck:
#* die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängiger Netzwerke
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#* interessierte Bevölkerungskreise durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen an Freie Netze und Netzkultur heranführen.
#* kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsprojekte
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#* Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial herausgeben.
#* private Datenkommunikation, kulturelles Leben sowie fachbezogene Wissensvermittlung
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#* mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Ziele verfolgen.
#* die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie die Teilnahme der Mitglieder.
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# Eine Änderung des Vereinszweck darf nur unter Berücksichtigung des in § 3 (1) erfolgen.  
# Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.  
 
  
 
==§3 Gemeinnützigkeit==
 
==§3 Gemeinnützigkeit==
  
# Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist nicht vorgesehen, dass Erkenntnisse finanziell verwertet werden.
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# Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
# Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.  
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# Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
# Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
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# Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  
==§4 Mitgliedschaft des Vereins==
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==§4 Mitglieder==
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# Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
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# Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. ßber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
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# Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  
# Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder des Vereins sind verpflichtet eine gültige Emailadresse anzugeben zur Zustellung von Vereinsinformationen.
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==§5 Mitgliedsbeiträge==
# Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
 
# Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
 
# Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
 
# Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
 
  
==§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder==
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Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
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==§6 Organe des Vereins==
  
==§6 Beginn /Ende der Mitgliedschaft==
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  
# Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung beantragt. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Ablehnungen werden in gleicher Frist schriftlich begründet.
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==§7 Mitgliederversammlung==
# Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
 
# Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes oder Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
 
# Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
 
# Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 
  
==§7 Mitgliedsbeiträge==
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<li>Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:</li>
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<ol type="a">
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<li>Entgegennahme der Berichte des Vorstands.</li>
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<li>Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags</li>
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<li>Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer</li>
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<li>Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand</li>
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<li>Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins</li>
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<li>Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss</li>
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</ol>
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<li>Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.</li>
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<li>Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen in Schriftform einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.</li>
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<li>Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.</li></ol>
  
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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==§8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung==
  
==§8 Organe des Vereins==
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# Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Absprache einem Wahlausschuss beantragt werden.
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# In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
 +
# Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 +
# Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
 +
# Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  
Die Organe des Vereines sind  
+
==§9 Vorstand==
* die Mitgliederversammlung  
+
# Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Rechtsgeschäfte für den Verein nur verbindlich sind, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
* der Vorstand
+
# Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu vier Beisitzern. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  
==§9 Die Mitgliederversammlung==
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==§10 Zuständigkeit des Vorstands==
 +
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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<ol type="a">
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<li>Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung</li>
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<li>Einberufung der Mitgliederversammlung</li>
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<li>Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung</li>
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<li>Verwaltung des Vereinsvermögens</li>
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<li>Erstellung des Jahres- und Kassenberichts</li>
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<li>Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern</li>
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</ol>
  
# Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
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==§11 Sitzung des Vorstands==
# Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Emailadresse gerichtet ist.  
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# Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Mitglieds der Vorstandschaft.
# Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf Verlangen von mind. 25 % aller ordentlichen Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Verlangen ist den anderen Mitgliedern per Email mitzuteilen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.  
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# Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
# Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit getroffen.
 
# Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.  
 
# Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: "Vereinsauflösung" einzuberufen. Die 3/4 Mehrheit dieser Mitgliederversammlung ist für den Beschluss notwendig.  
 
  
==§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung==
+
==§12 Kassenführung==
  
# Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
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# Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanforderungen von zwei Mitgliedern des Vorstands geleistet werden.
#* Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
+
# Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
#* Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
 
#* Entlastung des Vorstands,
 
#* (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
 
#* über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
 
#* die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
 
#* Entscheidung über Gebührenbefreiungen,
 
#* Aufgaben des Vereins,
 
#* An- und Verkauf von Eigentum,
 
#* Beteiligung an Projekten nach § 2,
 
#* Entscheidung über die Ablehnung von Spenden und Fördermitteln,
 
#* Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
 
#* Mitgliedsbeiträge.
 
# Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.  
 
  
==§11 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit==
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==§13 Auflösung des Vereins==
  
Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Wie unter §9 ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.  
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# Die Auflösung des Vereins kann nur in einer diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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# Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  
==§12 Der Vorstand==
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==§14 Gerichtsstand / Erfüllungsort==
  
# Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
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Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Weimar.
#* ein 1. Vorsitzender
 
#* ein stellvertretender Vorsitzender
 
#* ein Schatzmeister
 
#Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
 
# Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
 
# Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
 
# Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
 
# Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
 
# Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
 
# Über Konten des Vereins können nur die Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.
 
# Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
 
# Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es ist unmittelbar eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck der Neuwahl des Vorstands.  
 
  
==§13 Protokolle==
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==§15 Inkrafttreten==
  
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert, und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle sind vom Protokollführer zu unterschreiben.
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# Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung vom 08.03.2006 beschlossen.
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# Diese Satzung tritt zum nächstmöglichen Termin in Kraft.
  
==§14 Vereinsfinanzierung==
 
 
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
 
* Mitgliedsbeiträge (§7)
 
* Spenden
 
* Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
 
 
==§15 Auflösung des Vereins==
 
 
# Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu beschließen.
 
# Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
 
 
==§16 Inkrafttreten==
 
 
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen) Gründungsversammlung am 31.05.2005 einstimmig beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
  
 
[[Kategorie:Verein]]
 
[[Kategorie:Verein]]

Version vom 14. August 2014, 14:05 Uhr

Satzung des Weimarnetz e.V.

Wir beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 08.03.2006

§1 Allgemeines

  1. Der Name des Vereins lautet Weimarnetz e.V.
  2. Weimarnetz e.V. hat seinen Sitz in Weimar, Thüringen
  3. Weimarnetz e.V. ist mit der Registernummer VR1038 im Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck von Weimarnetz e.V. die Förderung der Breitenbildung und beruflichen Bildung, hierbei besonders die Föderung der Medienkompetenz, im Umgang mit der modernen, digitalen Medienlandschaft, im Besonderen den Umgang mit freien, zivilgesellschaftlich errichteten Netzen.
  2. Der Verein wird zu diesem Zweck:
    • interessierte Bevölkerungskreise durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen an Freie Netze und Netzkultur heranführen.
    • Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial herausgeben.
    • mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Ziele verfolgen.
  3. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur unter Berücksichtigung des in § 3 (1) erfolgen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. ßber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§5 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen in Schriftform einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Absprache einem Wahlausschuss beantragt werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§9 Vorstand

  1. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Rechtsgeschäfte für den Verein nur verbindlich sind, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu vier Beisitzern. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  6. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern

§11 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Mitglieds der Vorstandschaft.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§12 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanforderungen von zwei Mitgliedern des Vorstands geleistet werden.
  2. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§14 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Weimar.

§15 Inkrafttreten

  1. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung vom 08.03.2006 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt zum nächstmöglichen Termin in Kraft.