Diskussion:Gültige Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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(neue satzung zum lesen)
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Liebe Vereinsmitglieder des weimarnetz e.V.!
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<h2>§1 Allgemeines</h2>
  
Hiermit laden wir Euch zu unserer 2. Vollversammlung am 07.02.
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(1) Der Name des Vereins lautet Weimarnetz e.V..
  
0. Wahl der Sitzungsleitung
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(2) Weimarnetz e.V. hat seinen Sitz in Weimar, Thüringen.
 
2. Allgemeines
 
3. Bericht des Vorstands über die Lage des Vereins
 
4. Arbeitsplan 2006/07
 
5. Satzungsänderungsanträge
 
6. Sonstiges
 
  
Anträge an die Mitgliederversammlung können bis zum 24.01.2006 im Wiki gestellt werden.
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(3) Weimarnetz e.V. ist mit der Registernummer VR1038 im Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar eingetragen.
  
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(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
Wir erwarten zahlreiches Erscheinen der Mitglieder.
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<h2>§2 Vereinszweck</h2>
 
  
In voller Erwartung
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(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Breitenbildung und berufliche Bildung, hierbei besonders die Förderung der Medienkompetenz, im Umgang mit der modernen, digitalen Medienlandschaft, im Besonderen dem Umgang mit freien, zivilgesellschaftlich errichteten Netzen.
  
Euer Vorstand
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Der Verein wird zu diesem Zweck:
i.V. Ira M. Winkler
 
  
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a) interessierte Bevölkerungskreise durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen an Freie Netze und Netzkultur heranführen.
  
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b) Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial herausgeben.
99423 Weimar
 
Germany
 
  
Fon: 0163 - 2557454
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c) mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Ziele verfolgen.
  
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Anlagen:
 
  
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<h2>§3 Gemeinnützigkeit</h2>
  
Hiermit beantrage ich die Streichung des §2 und die Neueinführung des §2 in folgender Version:
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des und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  
§2 Zweck des Vereins  
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(2) Mittel des Vereins des Vereins.
Der Zweck des Vereins ist  die Förderung der regionalen und überregionalen elektronischen
 
Datenkommunikation und die Förderung von Bildung und Wissenschaft im Bereich der Internet-
 
Technologie. Dazu gehören insbesondere:
 
 
internationalen Weitverkehrsnetzen zur Benutzung durch Mitglieder und Nichtmitglieder
 
 
an den Betrieb und die Nutzung von Informations- und Kommunikationsnetzen heranführen
 
 
Technologien der Datenkommunikation
 
 
Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen, öffentlichen Institutionen und Wirtschaftsunternehmen
 
 
Kommunikation
 
  
Begründung:
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(3) Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der .
Das Finanzamt hat unseren Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht anerkannt mit Verweis auf den §2 unserer derzeitigen Satzung.
 
  
Dieser Antrag fundiert auf der Vorlage des Görlitzer Vereins, dessen Gemeinnützigkeit anerkannt wurde.
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<h2>§4 Mitglieder</h2>
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(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der .
  
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===das brauchts wohl zur gemeinnützigkeit auch noch===
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(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
  
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<h2>§5 Mitgliedsbeiträge</h2>
  
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der .
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, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
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<h2>§6 Organe des Vereins</h2>
  
ilja
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Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
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<h2>§7 Mitgliederversammlung</h2>
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(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft
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b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
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c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
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d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Vorstandschaft
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f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss der Vorstandschaft über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
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(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen in Schriftform einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
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(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Absprache einem Wahlausschuss beantragt werden.
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(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
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<h2>§9 Vorstand und Vorstandschaft</h2>
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(2) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
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<h2>§10 Zuständigkeit der Vorstandschaft</h2>
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Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
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a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
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b) Einberufung der Mitgliederversammlung
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c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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d) Verwaltung des Vereinsvermögens
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e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
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<h2>§11 Sitzung der Vorstandschaft</h2>
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(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Mitglieds der Vorstandschaft.
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<h2>§12 Kassenführung</h2>
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(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanforderungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
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(2) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen der Vorstandsschaft nicht angehören.
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<h2>§13 Auflösung des Vereins</h2>
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<h2>§14 Gerichtsstand / Erfüllungsort</h2>
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Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Weimar.
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<h2>§15 Inkrafttreten</h2>
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Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung vom 07.-14.02.2006 beschlossen. Diese Satzung tritt zum nächstmöglichen Termin in Kraft.

Version vom 14. Februar 2006, 19:53 Uhr