Diskussion:Gültige Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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<h2>§1 Allgemeines</h2>
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ich würde nur den $2 (und den anderen den ich vergessen hab) ändern wie vom finanzamt gewünscht. alle anderen §en wurden zur genüge durchgekaut und mir graut davor das nochmal mit den neuen zu machen. [[Benutzer:Storchi|Storchi]] 12:04, 6. Mär 2006 (CET)
  
(1) Der Name des Vereins lautet Weimarnetz e.V..
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schlie�?e mich storchi an, bis auf änderungen, die sinn machen, sie zu verbessern, wie § 1.
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ansonsten folgende anmerkungen, beziehen sich auf den Vergleich alte/neue satzung un den Anmerkungen von PHlo:
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§ 2 (1) ...berufliche Bildung  --> wer soll das machen?
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    (b) ... Lehrmaterial        --> wer soll das machen?
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    (c) ... vergleichbare Ziele --> was ist mit einfach nur Kunstaktionen, wie UWAGA, Räuber + Gendarm ...)
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Nummer (2) fehlt
  
(2) Weimarnetz e.V. hat seinen Sitz in Weimar, Thüringen.
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§ 3 wie hei�?en dann "Spendenüberhänge" im Verhältnis zu Ausgaben? wir dürfen gewisse gewinne erzielen und damit rücklagen bilden und anschaffungen tätigen.
  
(3) Weimarnetz e.V. ist mit der Registernummer VR1038 im Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar eingetragen.
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§ 4 (1)  
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* es wurde ausdrücklich bei der Vereinsgründung auf schriftliche Mitgliedsantragsstellung verzichtet - dass es eine schriftliche liste über die mitglieder geben sollte bzw. schon gibt, ist was anderes
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* wo sind die Ehrenmitglieder?
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* Fördermitglieder spielen GERADE bei uns eine wichtige Rolle - deswegen gibt es den Verein! sie sind es automisch, haben aber eben kein stimmrecht
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* nur das Amtsgericht wollte die Adressen der Gründungsmitglieder
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- Fördertöpfe interessiert nur der Verein ansich
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- Bürokratie und Datastorrage --> unangenehm für alle Beteiligten
  
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 6  3-Monatsausschlussregelung? Fristensetzung ist wichtig. Warum noch eine Geschäftsordnung beschlie�?en, wenn auch alles über die Satzung zu regeln ist?
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Jeder der Interesse an einer Mitgliedschaft hat, muss sich dann dies und jenes und nochwas durchlesen, anstatt ein schriftstück
  
<h2>§2 Vereinszweck</h2>
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§ 7 schon lange geschrieben, aber vielleicht ergänzungsbedürftig
  
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Breitenbildung und berufliche Bildung, hierbei besonders die Förderung der Medienkompetenz, im Umgang mit der modernen, digitalen Medienlandschaft, im Besonderen dem Umgang mit freien, zivilgesellschaftlich errichteten Netzen.
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§ 8 was ist der Unterschied zwischen Vorstand und Vorstandschaft?
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E-mail Einladung und Fristen fände ich wichtig. Gilt nicht das für den Verein, was er in seiner Satzung vereinbart? Warum ist es beim Notar und Amtsgericht durchgegangen?
  
Der Verein wird zu diesem Zweck:
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§ 11 ist für mich nicht selbstverständlich, dass nur persönlich - also ohne Vollmacht - ausgeübt werden darf
  
a) interessierte Bevölkerungskreise durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen an Freie Netze und Netzkultur heranführen.
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--- ab hier geht es mit der Paragraphennummerierung im o.g. Schriftstück durcheinander ----
  
b) Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial herausgeben.
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§ 8 (1) selbstverständlich (alte Satzung § 9 (4) )
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    (5) selbstverständlich
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--> ansonsten alles § 9 alte Satzung
  
c) mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Ziele verfolgen.
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§ 9 es gibt keinen Schriftführer, der ist auch nicht notwendig. wir wollten, dass mind. 2 nur entscheiden dürfen
  
?nderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
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§ 11 brauchen wir den?
  
<h2>§3 Gemeinnützigkeit</h2>
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§ 10 --> zwei Kassenprüfer?
  
. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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schon wieder § 11
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- an die Stadt weimar soll auf keinen Fall das Geld! es gibt bessere "Vereine". Mein Vorschlag: www.mysakenya.org
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- Doppelung bei Aufgaben der Mitgliederversammlung --> vom Notar damals rausgestrichen
  
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§ 14 Gerichtsstand ist immer da wo der Amtsgerichtseintrag ist --> also sinnlos
  
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[[Benutzer:ira|ira]] 12:04, 6. Mär 2006 (CET)
 
 
<h2>§4 Mitglieder</h2>
 
 
 
 
 
 
 
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 
 
 
<h2>§5 Mitgliedsbeiträge</h2>
 
 
 
 
 
 
<h2>§6 Organe des Vereins</h2>
 
 
 
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
 
 
 
<h2>§7 Mitgliederversammlung</h2>
 
 
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
 
 
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft
 
 
 
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
 
 
 
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
 
 
 
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Vorstandschaft
 
 
 
 
 
 
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss der Vorstandschaft über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
 
 
 
 
 
 
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen in Schriftform einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Absprache einem Wahlausschuss beantragt werden.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
 
 
 
 
 
 
<h2>§9 Vorstand und Vorstandschaft</h2>
 
 
 
 
 
 
(2) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
 
 
 
<h2>§10 Zuständigkeit der Vorstandschaft</h2>
 
 
 
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
 
 
 
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
 
 
 
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
 
 
 
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
 
 
 
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
 
 
 
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
 
 
 
 
 
 
<h2>§11 Sitzung der Vorstandschaft</h2>
 
 
 
(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Mitglieds der Vorstandschaft.
 
 
 
 
 
 
<h2>§12 Kassenführung</h2>
 
 
 
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanforderungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
 
 
 
(2) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen der Vorstandsschaft nicht angehören.
 
 
 
<h2>§13 Auflösung des Vereins</h2>
 
 
 
 
 
 
<h2>§14 Gerichtsstand / Erfüllungsort</h2>
 
 
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Weimar.
 
 
 
<h2>§15 Inkrafttreten</h2>
 
 
 
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung vom 07.-14.02.2006 beschlossen. Diese Satzung tritt zum nächstmöglichen Termin in Kraft.
 

Aktuelle Version vom 14. August 2014, 14:08 Uhr

meinungen

ich würde nur den $2 (und den anderen den ich vergessen hab) ändern wie vom finanzamt gewünscht. alle anderen §en wurden zur genüge durchgekaut und mir graut davor das nochmal mit den neuen zu machen. Storchi 12:04, 6. Mär 2006 (CET)

schlie�?e mich storchi an, bis auf änderungen, die sinn machen, sie zu verbessern, wie § 1. ansonsten folgende anmerkungen, beziehen sich auf den Vergleich alte/neue satzung un den Anmerkungen von PHlo: § 2 (1) ...berufliche Bildung --> wer soll das machen?

   (b) ... Lehrmaterial        --> wer soll das machen?
   (c) ... vergleichbare Ziele --> was ist mit einfach nur Kunstaktionen, wie UWAGA, Räuber + Gendarm ...)

Nummer (2) fehlt

§ 3 wie hei�?en dann "Spendenüberhänge" im Verhältnis zu Ausgaben? wir dürfen gewisse gewinne erzielen und damit rücklagen bilden und anschaffungen tätigen.

§ 4 (1)

  • es wurde ausdrücklich bei der Vereinsgründung auf schriftliche Mitgliedsantragsstellung verzichtet - dass es eine schriftliche liste über die mitglieder geben sollte bzw. schon gibt, ist was anderes
  • wo sind die Ehrenmitglieder?
  • Fördermitglieder spielen GERADE bei uns eine wichtige Rolle - deswegen gibt es den Verein! sie sind es automisch, haben aber eben kein stimmrecht
  • nur das Amtsgericht wollte die Adressen der Gründungsmitglieder
- Fördertöpfe interessiert nur der Verein ansich
- Bürokratie und Datastorrage --> unangenehm für alle Beteiligten

§ 6 3-Monatsausschlussregelung? Fristensetzung ist wichtig. Warum noch eine Geschäftsordnung beschlie�?en, wenn auch alles über die Satzung zu regeln ist? Jeder der Interesse an einer Mitgliedschaft hat, muss sich dann dies und jenes und nochwas durchlesen, anstatt ein schriftstück

§ 7 schon lange geschrieben, aber vielleicht ergänzungsbedürftig

§ 8 was ist der Unterschied zwischen Vorstand und Vorstandschaft? E-mail Einladung und Fristen fände ich wichtig. Gilt nicht das für den Verein, was er in seiner Satzung vereinbart? Warum ist es beim Notar und Amtsgericht durchgegangen?

§ 11 ist für mich nicht selbstverständlich, dass nur persönlich - also ohne Vollmacht - ausgeübt werden darf

--- ab hier geht es mit der Paragraphennummerierung im o.g. Schriftstück durcheinander ----

§ 8 (1) selbstverständlich (alte Satzung § 9 (4) )

   (5) selbstverständlich

--> ansonsten alles § 9 alte Satzung

§ 9 es gibt keinen Schriftführer, der ist auch nicht notwendig. wir wollten, dass mind. 2 nur entscheiden dürfen

§ 11 brauchen wir den?

§ 10 --> zwei Kassenprüfer?

schon wieder § 11 - an die Stadt weimar soll auf keinen Fall das Geld! es gibt bessere "Vereine". Mein Vorschlag: www.mysakenya.org - Doppelung bei Aufgaben der Mitgliederversammlung --> vom Notar damals rausgestrichen

§ 14 Gerichtsstand ist immer da wo der Amtsgerichtseintrag ist --> also sinnlos

ira 12:04, 6. Mär 2006 (CET)